Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden.
BEGDV 3 § 10 Zusätzliches Darlehen
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
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Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden.
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