Auf die Kapitalentschädigung des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten finden die §§ 5, 12, 13, 15, 19 und 20 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der Verdrängung die Entlassung oder das vorzeitige Ausscheiden und der wesentlichen Beschränkung die Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung gleichzusetzen sind.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BEGDV 3 § 29 Berechnung der Kapitalentschädigung
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.