Bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der festgesetzten Rente verbleibt.
BEGDV 3 § 40 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Referenzen
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