Ist die Sicherung des Darlehens nicht möglich, so kann es auch ohne Sicherung gegeben werden, wenn nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Verfolgten und seinen Erwerbsaussichten die Tilgung des Darlehens nicht wesentlich gefährdet erscheint.
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BEGDV 3 § 9 Unmöglichkeit der Sicherung
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
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