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BEGDV 4 § 2

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.

Referenzen

  • § 14 1x (nicht zugeordnet)
  • § 240 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.