Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262) verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:
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LuftBODV 4 Eingangsformel
Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)
Referenzen
- § 32 Abs. 1 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.