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BEGebV 2008 § 6 Auslagen

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

(1) Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.

(2) Neben den Gebühren und den Auslagen nach Absatz 1 werden vom Gebührenschuldner Auslagen für Vergütungen von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu beachten.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 522/09.KO
10. August 2009
4 K 522/09.KO 10. August 2009