Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 548 - 564;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil IGebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-BundesamtesAbschnitt 1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem AEG
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr1.1Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und für Schienenfahrzeuge
§ 6 Abs. 3 PflSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 4 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 8a BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 17 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 20 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 21 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 24 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 25 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 26 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 29 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 29a BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 31 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 52 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 53 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 58a BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 20 BImSchV 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 1 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 2 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 4 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 5 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 7 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 11 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 1 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 19 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 26 BImSchV 13 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 24 BImSchV 17 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchV 26 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 11 BImSchV 31 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 3 BImSchV 34 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 Abs. 2 BBodSchG
i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 10 Abs. 1 BBodSchG
i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 13 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 14 Satz 1 BBodSchG
i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 15 Abs. 2 BBodSchG
i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 Abs. 1 BBodSchG
i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG
nach Zeitaufwand1.2Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde§ 5a Abs. 2 AEG
nach Aufwand von
300 bis 1 000 Euro
1.3Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonderes geregelt ist§ 5a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand1.4Prüfung von neuen Bauprodukten und Bauarten sowie eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauarten und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag§ 5a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand1.5Prüfung einer Typzulassung für eisenbahnspezifische bauliche Anlagen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag§ 5a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand1.6Prüfung einer neuen oder geänderten Bauform bzw. -art (Typzulassung) von Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnischen Anlagen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag§ 5a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand1.7Protokollpflichtige Prüfung bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag§ 5a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand1.8Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens§ 6 AEG5 000 Euro1.9Änderung einer Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens§ 6 AEG2 500 Euro1.10Erteilung oder Verlängerung einer Sicherheitsbescheinigung§ 7a Abs. 2 und 7 AEGnach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75 000 Euro1.11Erteilen einer nationalen Bescheinigung§ 7a Abs. 4 AEGnach Zeitaufwand1.12Erteilung oder Verlängerung einer Sicherheitsgenehmigung§ 7c Abs. 2 und 4 AEGnach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100 000 Euro1.13(weggefallen)1.14Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs§ 7f AEGnach Zeitaufwand1.15Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen§ 11 AEG3 000 Euro1.16Freistellen von Bahnbetriebszwecken§ 23 Abs. 1 AEG1 450 Euro1.17Anerkennung und Überwachung einer benannten Stelle§ 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AEGnach Zeitaufwand1.18Anerkennung und Überwachung einer bestimmten Stelle§ 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AEGnach Zeitaufwand1.19Anerkennung und Überwachung einer Bewertungsstelle§ 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 AEGnach Zeitaufwand1.20Anerkennung und Überwachung eines Prüfsachverständigen
§ 4b Abs. 1 Satz 2
und 3 AEG
nach Zeitaufwand1.21Erteilung einer Instandhaltungsstellenbescheinigung§ 7g Abs. 1 und 2 AEGnach Zeitaufwand, mindestens 1 200 und höchstens 140 000 Euro1.22Erteilung einer Bescheinigung über Instandhaltungsfunktionen§ 7g Abs. 3 AEGnach Zeitaufwand, mindestens 1 000 und höchstens 100 000 Euro
Abschnitt 2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem AEG i. V. m. VwVfG
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr2.1
Planfeststellung:
– Bau neuer Betriebsanlagen
– Änderung bestehender Betriebsanlagen
§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 VwVfG
nach Tafel 1
des Anhangs
2.2Plangenehmigung§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG50 % der Gebühr nach Nr. 2.12.3Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 7 VwVfG25 % der Gebühr nach Nr. 2.12.4Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach Baubeginn§ 77 VwVfG i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfGnach Zeitaufwand bis zu 75 % der Gebühr nach Nr. 2.1 oder Nr. 2.22.5Bautechnische Prüfung der Bauvorlagen§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
500 Euro
bis 1 500 000 Euro
2.6Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme für Ingenieurbau§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGnach Tafel 2 des Anhangs2.7Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme für Oberbau§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGnach Tafel 3 des Anhangs2.8Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme für Hochbau§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGnach Tafel 4 des Anhangs2.9Prüfen geänderter Bauvorlagen bei Planungsänderungen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ursprungsplanung im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGnach Nr. 2.6, 2.7 oder Nr. 2.8, vervielfacht mit dem Verhältnis vom Umfang der Änderungsplanung zum Umfang der Ursprungsplanung2.10Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme von Umbauten einer vorhandenen Anlage mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktionen oder Bestand im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Nr. 2.6, 2.7 oder Nr. 2.8, zuzüglich eines Zuschlages von 20 bis 50 %
je nach Schwierigkeitsgrad; die
Kosten für das
Abbrechen von Bauwerkteilen werden den Baukosten zugerechnet
2.11Genehmigung der Ausführungsplanung für den Abbruch oder die Beseitigung von Anlagen einschließlich Bauaufsicht und Abnahme im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGnach Zeitaufwand2.12Genehmigung der Ausführungsplanung für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGnach Zeitaufwand2.13Bauaufsichtliche Abnahme einer Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlage einschließlich Bauaufsicht während der Bauausführung§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGnach Zeitaufwand2.14Verlängerung der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung§ 18c AEGnach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 3 600 Euro2.15Planänderung durch neues Planfeststellungsverfahren§ 18 AEG i. V. m § 76 Abs. 1 VwVfGnach Tafel 1 des Anhangs2.16Planänderung durch neues Plangenehmigungsverfahren§ 74 Abs. 6 VwVfG i. V. m. § 18b Nr. 1 und 2 AEG i. V. m § 76 Abs. 1 VwVfG50 % der Gebühr nach Nr. 2.152.17Planänderung in Fällen unwesentlicher Bedeutung§ 18 AEG i. V. m § 76 Abs. 2 VwVfG3 600 Euro2.18Planänderung in Fällen unwesentlicher Bedeutung durch vereinfachtes Planfeststellungsverfahren§ 18 AEG i. V. m § 76 Abs. 3 VwVfG6 000 Euro
Abschnitt 3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EBV, EBPV
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr3.1Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Stellvertreters§ 2 EBV300 Euro3.2Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung als Betriebsleiter§ 9 EBPV330 Euro3.3Durchführung einer Betriebsleiterprüfung§§ 13, 14, 20, 21, 22 EBPV1 850 Euro3.4
Durchführung der Wiederholungsprüfung
a)
Wiederholungsprüfung mit drei Prüfungsfächern
b)
Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern
c)
Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach
§ 23 EBPV
a)
1 730 Euro
b)
1 610 Euro
c)
1 490 Euro
Abschnitt 4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EBO, ESBO und ESO 1959
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr4.1Ausnahmen nach EBO/ESBO§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EBO bzw. ESBO1 800 Euro4.2Genehmigungen nach EBO/ESBO
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 EBO
bzw. ESBO
nach Zeitaufwand, mindestens 700 und höchstens 12 000 Euro4.3Abnahme eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der EBO§ 32 Abs. 1 EBOnach Zeitaufwand, mindestens 2 000 und höchstens 300 000 Euro4.4Überwachungsbedürftige Anlagen: Prüfen einer neuen oder geänderten Bauart; Prüfung vor Inbetriebnahme; planmäßig wiederkehrende Prüfungen; Ausnahmen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung§ 33 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 EBOnach Zeitaufwand4.5Genehmigung von von der ESO abweichenden Signalen mit vorübergehender GültigkeitAbschnitt A Buchstabe a Abs. 4 ESO 1959nach Zeitaufwand, mindestens 700 und höchstens 6 000 Euro
Abschnitt 5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIBV
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr5.1Zustimmung zur Erhebung von Entgelten bei mangelnder Fahrwegkapazität§ 18 Abs. 4 EIBVnach Zeitaufwand5.2Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG§ 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBVnach Zeitaufwand
Abschnitt 6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der TEIV
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr6.1Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 5 Abs. 1 TEIVnach Zeitaufwand6.2Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Ingenieurbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 6 Abs. 3 TEIVnach Tafel 2 des Anhangs6.3Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Oberbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 6 Abs. 3 TEIVnach Tafel 3 des Anhangs6.4Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Hochbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 6 Abs. 3 TEIVnach Tafel 4 des Anhangs6.5Genehmigung der Inbetriebnahme im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 6.2 bis 6.4 erfasst§ 6 Abs. 3 TEIVnach Zeitaufwand6.6Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Ingenieurbau, für das keine TSI vorliegt, im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 6 Abs. 4 TEIVnach Tafel 2 des Anhangs6.7Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Oberbau, für das keine TSI vorliegt, im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 6 Abs. 4 TEIVnach Tafel 3 des Anhangs6.8Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Hochbau, für das keine TSI vorliegt, im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 6 Abs. 4 TEIVnach Tafel 4 des Anhangs6.9Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems, für das keine TSI vorliegt, im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 6.6 bis 6.8 erfasst§ 6 Abs. 4 TEIVnach Zeitaufwand6.10Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 6 Abs. 7 TEIVnach Zeitaufwand6.11Serienzulassung§ 7 Abs. 2 TEIVnach Zeitaufwand6.12Zulassung für eine Fahrzeugvariante§ 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 TEIVnach Zeitaufwand6.13Serienzulassung für eine Fahrzeugvariante§ 7a Abs. 2 Satz 2 TEIVnach Zeitaufwand6.14Allgemeine Genehmigung von Fahrzeugtypen§ 7b Abs. 1, 2 und 3 TEIVnach Zeitaufwand6.15Genehmigung für weitere Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeugtyps§ 7b Abs. 4 TEIVnach Zeitaufwand6.16Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für ausländische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 8 Abs. 1 TEIVnach Zeitaufwand6.17Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Ingenieurbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 9 Abs. 1 TEIVnach Tafel 2 des Anhangs6.18Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Oberbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 9 Abs. 1 TEIVnach Tafel 3 des Anhangs6.19Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Hochbau im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 9 Abs. 1 TEIVnach Tafel 4 des Anhangs6.20Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 6.15 bis 6.17 erfasst§ 9 Abs. 1 TEIVnach Zeitaufwand6.21Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde§ 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 11 TEIVnach Zeitaufwand6.22Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsregister§ 20 Abs. 2 TEIV50 Euro6.23Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister§ 20 Abs. 2 TEIV
35 Euro
je Fahrzeug
6.24Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister§ 20 Abs. 2 TEIV
30 Euro
je Fahrzeug
6.25Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister§ 20 Abs. 2 TEIV
25 Euro
je Fahrzeug
6.26Elektronische Übernahme der Daten von Fahrzeugen aus den Fahrzeugregistern von Eisenbahnen in das Fahrzeugeinstellungsregister (NVR), soweit für die Fahrzeuge nicht im Rahmen einer Inbetriebnahmegenehmigung bereits Fahrzeugnummern vom NVR erteilt worden sind§ 20 Abs. 3 TEIV8 Euro je Fahrzeug6.27Änderung und Ergänzung von Daten im NVR außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens§ 20 Abs. 4 TEIVnach Zeitaufwand6.28Änderung und Ergänzung von Daten im NVR mittels standardisiertem Antragsverfahren für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl§ 20 Abs. 4 TEIV10 Euro je Fahrzeug, höchstens 5 000 Euro je Antrag
Abschnitt 7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der KonVEIV
(weggefallen)
Abschnitt 8Individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach dem ArbSchG
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr8.1Anordnung von Maßnahmen für den Arbeitsschutz§ 22 Abs. 3 ArbSchGnach Zeitaufwand
Abschnitt 9Individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach dem IfSG
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr9.1
Prüfen der Wasserversorgungsanlagen in den
Schienenfahrzeugen
§ 39 IfSG , §§ 18, 19, 20 TrinkwV400 Euro9.2
Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
bis zu 10 Hydranten
§ 39 IfSG , §§ 18, 19, 20 TrinkwV800 Euro9.3
Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
11 bis 50 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV1 000 Euro9.4
Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
51 bis 100 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV1 350 Euro9.5
Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
101 bis 200 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV1 500 Euro9.6
Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
über 200 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV2 000 Euro9.7Entscheidung über Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen§ 39 IfSG; § 9 TrinkwVnach Zeitaufwand9.8Infektionshygienische Überwachung der Abwasserbeseitigungsanlagen in den Schienenfahrzeugen sowie in den ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Entsorgung von Schienenfahrzeugen§ 41 IfSG400 Euro
Abschnitt 10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der TfV
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr10.1Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins und Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführerscheins§ 8 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 und 3 TfV175 Euro10.2Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführerscheins
§ 8 Absatz 1 i. V. m
Absatz 3 TfV
150 Euro10.3Erteilung einer Auskunft über den Triebfahrzeugführerschein§ 10 Absatz 3 TfV50 Euro10.4Anerkennung als Ausbilder§ 14 Absatz 1 und 6 TfV850 Euro10.5Anerkennung als Prüfer§ 15 Absatz 1 TfV850 Euro10.6Anerkennung als Arzt oder Psychologe zur Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen§ 16 Absatz 1 TfV850 Euro
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr11.1Ändern, Erweitern und Verlängern der Gültigkeit des Verwaltungsaktesnach Zeitaufwand, bis zur Hälfte der Gebühr für den Verwaltungsakt
Teil IIGebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Regulierungsbehörde
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr1Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Zugtrassen§ 14a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand2Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde§ 14c Abs. 1 AEGnach Zeitaufwand3Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur§ 14c Abs. 1 AEGnach Zeitaufwand4Prüfung der vorab mitzuteilenden beabsichtigten Entscheidungen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen und kein Widerspruch nach § 14e Abs. 1 AEG erfolgt§ 14e Abs. 1 AEGnach Zeitaufwand5Widerspruch gegen vorab mitzuteilende beabsichtigte Entscheidungen gemäß § 14d AEG§ 14e Abs. 1 AEGnach Zeitaufwand6Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde§ 14f Abs. 1 AEGnach Zeitaufwand7Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur§ 14f Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand8Entscheidung über die Zugangsberechtigung im grenzüberschreitenden Personenverkehr§ 14g Abs. 3 AEG
200 Euro bis
600 Euro
9Genehmigung der Verlängerung eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Zugtrassen§ 38 Abs. 8 AEG
1 500 Euro bis
3 500 Euro.
Teil IIIGebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der benannten Stellen
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr1Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIVnach Zeitaufwand2EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIVnach Zeitaufwand
Anhang zum GebührenverzeichnisAnwendung der Gebührentafeln
1.
Die Gebührenbemessung für die Nummern 2.1 bis 2.4 und 2.6 bis 2.10 richtet sich nach den Baukosten und den nach Schwierigkeitsgraden in Gebührenzonen eingeteilten Bewertungsmerkmalen.
2.
Nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung gehören die Kosten für:
a)
den Erwerb, das Freimachen, das Herrichten und die Erschließung des Grundstücks,
b)
Winterbauschutzvorkehrungen,
c)
Vermessung und Vermarkung,
d)
Entschädigungen und Schadenersatzleistungen,
e)
Baunebenkosten,
f)
Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind.
3.
Ebenso nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung nach den Tafeln 2 und 4 gehören die Kosten für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.
4.
Für die Tafeln 1 und 3 werden die Betriebsanlagen folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
a)
Zone 1:Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, z. B. Betriebsanlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Zonen 2 bis 5 erwähnt, einfache Verkehrsflächen;
b)
Zone 2:Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z. B. Betriebsanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Betriebsanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen;
c)
Zone 3:Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. innerörtliche Betriebsanlagen, soweit nicht in Zone 4 erwähnt, Betriebsanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten, Betriebsanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen;
d)
Zone 4:Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. schwierige innerörtliche Betriebsanlagen, Betriebsanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Betriebsanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen, Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Verkehr;
e)
Zone 5:Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen, z. B. sehr schwierige innerörtliche Betriebsanlagen.
5.
Für die Tafel 2 werden die Ingenieurbauwerke folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
a)
Zone 1:Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, z. B. einfacher Erdbau, Stege, Lärmschutzwälle, Leitungen für Wasser oder Abwasser ohne Zwangspunkte;
b)
Zone 2:Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z. B. Dammbauten, soweit nicht in Zone 3 oder 4 erwähnt, gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Stützbauwerke mit Verkehrsbelastung, einfache Lärmschutzanlagen, Leitungen für Wasser und Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten;
c)
Zone 3:Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. schwierige Dammbauten, Einfeldbrücken, soweit nicht in Zone 2 oder 4 erwähnt, einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerung, einfache Tunnel- und Trogbauwerke, einfache Untergrundbahnhöfe, Leitungen für Wasser oder Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
d)
Zone 4:Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. besonders schwierige Dammbauten, schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken, Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, schwierige Tunnel- und Trogbauwerke, schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Zone 5 erwähnt;
e)
Zone 5:Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen, z. B. besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe.
6.
Die Gebührenzone der Tafel 4 wird bei Hochbauten auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
a)
Zone 1:
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
–
sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
–
einem Funktionsbereich,
–
sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
–
einfachsten Konstruktionen,
–
keiner oder einfacher technischer Ausrüstung,
–
keinem oder einfachem Ausbau;
b)
Zone 2:
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
–
geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
–
wenigen Funktionsbereichen,
–
geringen gestalterischen Anforderungen,
–
einfachen Konstruktionen,
–
geringer technischer Ausrüstung,
–
geringem Ausbau;
c)
Zone 3:
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
–
durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
–
mehreren einfachen Funktionsbereichen,
–
durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
–
normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,
–
durchschnittlicher technischer Ausrüstung,
–
durchschnittlichem normalem Ausbau;
d)
Zone 4:
Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
–
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
–
mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,