BEGebV 2008 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1)
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 565 - 578)
GebührenverzeichnisAbschnitt 1Allgemeine Gebühren
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr101Überwachung im Bereich des Eisenbahnbetriebs auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BEVVG500 DM102
Überwachung im Bereich der Betriebsanlagen und
Fahrzeuge auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde
1 500 DM103Anweisung aus Gründen der Betriebssicherheit§ 2 Abs. 4 EBOnach Zeitaufwand104Stellungnahme zu Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik§ 2 Abs. 2 EBOnach Zeitaufwand105
Genehmigung von Signalen, die von der ESO
abweichen, mit vorübergehender Gültigkeit
Abschnitt A Buchstabe a
Abs. 4 ESO
nach Zeitaufwand106Ausnahme nach EBO/ESBO
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
EBO bzw. ESBO
nach Zeitaufwand107Genehmigung nach EBO/ESBO
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 EBO
bzw. ESBO
nach Zeitaufwand108Bestätigung eines Betriebsleiters§ 2 Abs. 2 Eisenbahnbetriebsleiterverordnungnach Zeitaufwand109Anordnung von Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörde§ 22 ArbSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnungnach Zeitaufwand110Anerkennung einer benannten Stelle§ 2 Nr. 5 EIVnach Zeitaufwand111
Bewertung und Bescheinigung der Konformität
einer Interoperabilitätskomponente
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 EIVnach Zeitaufwand112Bescheinigung über die EG-Prüfung eines Teilsystems§ 3 Abs. 1 Nr. 2 EIVnach Zeitaufwand
Abschnitt 2Genehmigungen nach dem AEG
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr201Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens§ 6 AEG2 500 DM202
Entscheidung über die Stilllegung von
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
§ 11 AEG1 500 DM
Abschnitt 3Planfeststellung
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr301
Planfeststellung
– Bau neuer Betriebsanlagen
– Änderung bestehender Betriebsanlagen
§ 18 Abs. 1 AEG
nach Tafel 1
des Anhangs
302Plangenehmigung§ 18 Abs. 2 AEG50 % der Gebühr nach Nr. 301303
Entscheidung über das Unterbleiben der Planfest-
stellung und Plangenehmigung
§ 18 Abs. 3 AEG25 % der Gebühr nach Nr. 301304
Planänderung von unwesentlicher Bedeutung vor
Fertigstellung des Vorhabens
§ 76 Abs. 2 VwVfGnach Zeitaufwand305Duldungsanordnung§ 17 AEGnach Zeitaufwand306
Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der
Planfeststellung oder Plangenehmigung
§ 74 Abs. 3 VwVfGnach Zeitaufwand307Planergänzung bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach der Unanfechtbarkeit des Planes§ 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfGnach Zeitaufwand308
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder
der Plangenehmigung nach Baubeginn
§ 77 VwVfGnach Zeitaufwand, bis zu 75 % der Gebühr nach Nr. 301 bzw. 302309Entwidmung§ 18 AEGnach Zeitaufwand
Abschnitt 4EisenbahnaufsichtBauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr401Zulassung von und Zustimmung im Einzelfall zu neuen Bauprodukten und Bauarten sowie eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauarten§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BEVVGnach Zeitaufwand402Erteilung einer Typzulassung für eisenbahnspezifische bauliche Anlagennach Zeitaufwand403Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme für Ingenieurbauwerke§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BEVVG; § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 VwVfG
nach Tafel 2
des Anhangs
404für Oberbau
nach Tafel 3
des Anhangs
405für Hochbauten
nach Tafel 4
des Anhangs
406
Prüfen geänderter Bauvorlagen bei Planungs-
änderungen mit einem Umfang von mehr als
1/20 der Ursprungsplanung
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BEVVG;
§ 18 AEG i. V. m.
§ 74 Abs. 3 VwVfG
nach Nr. 403,
404 bzw. 405,
vervielfacht mit dem Verhältnis vom Umfang der Änderungsplanung zum Umfang der Ursprungsplanung
407
Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme von Umbauten einer
vorhandenen Anlage mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BEVVG;
§ 18 AEG i. V. m.
§ 74 Abs. 3 VwVfG
nach Nr. 403,
404 bzw. 405,
zuzüglich eines Zuschlages von
20 bis 50 % je nach Schwierigkeitsgrad; die
Kosten für das
Abbrechen von Bauwerkteilen werden den Baukosten zugerechnet
408
Genehmigung der Ausführungsplanung des
Abbruches oder der Beseitigung von Anlagen
einschließlich Bauaufsicht und Abnahme
nach Zeitaufwand409Bautechnische Prüfung der Bauvorlagen§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BEVVG
1 000 DM bis
3 000 000 DM
410Protokollpflichtige Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeitennach Zeitaufwand411Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Teilsystems§ 2 Nr. 1 EIVnach Zeitaufwand
Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr421Genehmigung der Ausführungsplanung
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BEVVG;
§ 18 AEG i. V. m.
§ 74 Abs. 3 VwVfG
nach Zeitaufwand422Bauaufsichtliche Abnahme einer Anlage einschließlich Bauaufsicht während der Bauausführung§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BEVVGnach Zeitaufwand423
Zulassung einer neuen oder geänderten Bauform
– Typzulassung –
nach Zeitaufwand424Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Teilsystems§ 2 Nr. 1 EIVnach Zeitaufwand
Technische Aufsicht über Schienenfahrzeuge
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr441Abnahme des ersten Fahrzeuges einer Serie§ 32 Abs. 1 EBOnach Zeitaufwand442Abnahme des ersten umgebauten Fahrzeugesnach Zeitaufwand443
Prüfen eines nicht aus dem Geltungsbereich der
EBO kommenden Fahrzeuges einschließlich Bescheid über die Abnahme
nach Zeitaufwand444Zulassung einer Komponentenach Zeitaufwand445Zulassung der ersten umgebauten Komponente einer Serienach Zeitaufwand446
Abnahme auf der Grundlage des Konformitäts-
nachweises
nach Zeitaufwand447Genehmigung zur Inbetriebnahme eines Teilsystems§ 2 Nr. 1 EIVnach Zeitaufwand
Überwachungs- und genehmigungsbedürftige Anlagen
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr460
Bauartzulassung, Prüfung vor Inbetriebnahme,
Ausnahmegenehmigung
§ 33 Abs. 1 EBOnach Zeitaufwand461
Planmäßige wiederkehrende Prüfung von
Dampfkesseln, Druckbehältern und sonstigen
überwachungsbedürftigen Anlagen
nach Zeitaufwand462Anerkennung von§ 33 Abs. 5 EBO1 000 DM463
Prüfen der Trinkwasseranlagen von Schienen-
fahrzeugen und der Anlagen zur Befüllung von
Schienenfahrzeugen; Prüfen der Trinkwasseranlagen eines Schienenfahrzeuges
§ 79 Bundes-Seuchen-
gesetz; §§ 19, 20 TrinkwV
500 DM464
Prüfen der Anlagen zur Befüllung von
Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten
800 DM465
Prüfen der Anlagen zur Befüllung von
Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten
1 000 DM466
Prüfen der Anlagen zur Befüllung von
Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten
1 300 DM467
Prüfen der Anlagen zur Befüllung von
Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten
1 500 DM468
Prüfen der Anlagen zur Befüllung von
Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten
2 000 DM469
Festlegung von Maßnahmen bei Grenz- und
Richtwertüberschreitungen von mikrobiologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Parametern
Bescheid über Maßnahmen bei Richtwertüberschreitungen
§ 11 Abs. 4 Bundes-
Seuchengesetz;
§§ 1, 2, 3 TrinkwV
80 DM470
Bescheid über Maßnahmen bei Grenzwert-
überschreitungen
80 DM
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr501Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 2 AEG
§ 4 Abs. 2 AEG i. V. m.
dem jeweiligen Gesetz
nach Zeitaufwand502Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten§ 2 Nr. 2 EIVnach Zeitaufwand503Überwachung der Einhaltung der TSI§ 2 Nr. 3 EIVnach Zeitaufwand504
Bewilligung von Ausnahmen zur Anwendung
bestimmter TSI
§ 2 Nr. 4 EIVnach Zeitaufwand505
Änderung, Erweiterung sowie Verlängerung
der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes
nach Zeitaufwand, bis zur Hälfte der Gebühr für den Verwaltungsakt506Sonstige nicht genannte individuell zurechenbare öffentliche Leistungenwie vergleichbare individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, sonst nach Zeitaufwand
Anhang zum GebührenverzeichnisAnwendung der Gebührentafeln
1.
Die Gebührenbemessung für die Nummern 301 bis 303, 308 und 403 bis 407 richtet sich nach den Baukosten und den nach Schwierigkeitsgraden in Gebührenzonen eingeteilten Bewertungsmerkmalen.
2.
Nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung gehören die Kosten für:
a)
den Erwerb, das Freimachen, das Herrichten und die Erschließung des Grundstücks,
b)
Winterbauschutzvorkehrungen,
c)
Vermessung und Vermarkung,
d)
Entschädigungen und Schadenersatzleistungen,
e)
Baunebenkosten,
f)
Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind.
3.
Ebenso nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung nach den Tafeln 2 und 4 gehören die Kosten für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.
4.
Für die Tafeln 1 und 3 werden die Betriebsanlagen folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
a)
Zone 1:Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, z. B. Betriebsanlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Zonen 2 bis 5 erwähnt, einfache Verkehrsflächen;
b)
Zone 2:Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z. B. Betriebsanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Betriebsanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen;
c)
Zone 3:Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. innerörtliche Betriebsanlagen, soweit nicht in Zone 4 erwähnt, Betriebsanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten, Betriebsanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen;
d)
Zone 4:Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. schwierige innerörtliche Betriebsanlagen, Betriebsanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Betriebsanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen, Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Verkehr;
e)
Zone 5:Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen, z. B. sehr schwierige innerörtliche Betriebsanlagen.
5.
Für die Tafel 2 werden die Ingenieurbauwerke folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
a)
Zone 1:Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, z. B. einfacher Erdbau, Stege, Lärmschutzwälle, Leitungen für Wasser oder Abwasser ohne Zwangspunkte;
b)
Zone 2:Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z. B. Dammbauten, soweit nicht in Zone 3 oder 4 erwähnt, gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Stützbauwerke mit Verkehrsbelastung, einfache Lärmschutzanlagen, Leitungen für Wasser und Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten;
c)
Zone 3:Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. schwierige Dammbauten, Einfeldbrücken, soweit nicht in Zone 2 oder 4 erwähnt, einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerung, einfache Tunnel- und Trogbauwerke, einfache Untergrundbahnhöfe, Leitungen für Wasser oder Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
d)
Zone 4:Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. besonders schwierige Dammbauten, schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken, Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, schwierige Tunnel- und Trogbauwerke, schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Zone 5 erwähnt;
e)
Zone 5:Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen, z. B. besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe.
6.
Die Gebührenzone der Tafel 4 wird bei Hochbauten auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
a)
Zone 1:
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
–
sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
–
einem Funktionsbereich,
–
sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
–
einfachsten Konstruktionen,
–
keiner oder einfacher technischer Ausrüstung,
–
keinem oder einfachem Ausbau;
b)
Zone 2:
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
–
geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
–
wenigen Funktionsbereichen,
–
geringen gestalterischen Anforderungen,
–
einfachen Konstruktionen,
–
geringer technischer Ausrüstung,
–
geringem Ausbau;
c)
Zone 3:
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
–
durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
–
mehreren einfachen Funktionsbereichen,
–
durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
–
normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,
–
durchschnittlicher technischer Ausrüstung,
–
durchschnittlichem normalem Ausbau;
d)
Zone 4:
Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
–
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
–
mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,