(1) Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
-
Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige), - 2.
-
rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung), - 3.
-
Familienstand und Alter der Schwangeren sowie die Zahl ihrer Kinder, - 4.
-
Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft, - 5.
-
Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen, - 6.
-
Bundesland, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Bundesland oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt, - 7.
-
Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.