(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz; - 2.
-
Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation; - 3.
-
Lesen technischer Zeichnungen; - 4.
-
Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung: - a)
-
Messen und Prüfen, - b)
-
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen, - c)
-
Meißeln, Sägen, Feilen, - d)
-
Schneiden, Biegen und Richten, - e)
-
Bohren, Senken und Gewindeschneiden, - f)
-
Fügen;
- 5.
-
Bergmännische Grundfertigkeiten: - a)
-
Verarbeiten von Baustoffen, - b)
-
Bearbeiten und Fügen von Holz, - c)
-
Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes, - d)
-
Einbringen von Ausbau, - e)
-
Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen, - f)
-
Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung, - g)
-
Fördern und Transportieren, - h)
-
Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;
- 6.
-
Maschinentechnische Grundfertigkeiten: - a)
-
Umgehen mit Hebezeugen, - b)
-
Umgehen mit Fördermitteln, - c)
-
Umgehen mit Transporteinrichtungen, - d)
-
Umgehen mit elektrischen Anlagen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung: - a)
-
Bohren in Mineral und Nebengestein, - b)
-
Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein, - c)
-
Ausbauen, - d)
-
Unterhalten von Grubenbauen, - e)
-
Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;
- 2.
-
in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung: - a)
-
Transportieren, - b)
-
Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen, - c)
-
Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen, - d)
-
Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.