(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
-
Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent, - 2.
-
Prüfungsbereich Lagerstätte mit 15 Prozent, - 3.
-
Prüfungsbereich Bohrtechnische
Prozessemit 30 Prozent, - 4.
-
Prüfungsbereich Bohrtechnik und
Bergrechtmit 30 Prozent, - 5.
-
Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
-
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
-
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3.
-
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
-
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bohrtechnik und Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
-
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2.
-
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.