(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor, wenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist, es sei denn, daß der Gegenstand in Berlin (West) nur geringfügig behandelt worden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusammenstellen von erworbenen Gegenständen zu Sachgesamtheiten und das Anbringen von Steuerzeichen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.
(2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in Berlin (West) ist, daß die Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) des Berliner Unternehmers, der den Gegenstand in Berlin (West) im Sinne von Absatz 1 mehr als geringfügig behandelt hat, im vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 betragen hat. Auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9 bezeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entsprechend. Eine Werkleistung durch einen Berliner Unternehmer liegt auch dann vor, wenn dieser die Werkleistung ganz oder teilweise von einem anderen Berliner Unternehmer ausführen läßt.
(4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die Atelieraufnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich in Berliner Atelierbetrieben und die technischen Leistungen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Massenkopien) ausschließlich oder fast ausschließlich in Berliner filmtechnischen Betrieben durchgeführt worden sind. Tonnegative und Mischbänder von Synchronfassungen gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die technischen Leistungen ausschließlich oder fast ausschließlich in Berlin (West) durchgeführt worden sind.