Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.
BerRehaG § 10 Allgemeines
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 3/16
25. Januar 2018
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3 C 3/16 | 25. Januar 2018 |