Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (12. Senat) - L 12 R 710/08

Orientierungssatz

1. Die Vorschriften des BerRehaG sind nur dann anzuwenden, wenn sie gegenüber den allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften zu einem günstigeren Rentenbetrag führen.(Rn.18)

2. Die Überprüfung, ob sich unter Berücksichtigung des Nachteilausgleichs eine günstigere Rente ergibt, ist auf der Grundlage der Anzahl der ermittelten Entgeltpunkte vorzunehmen.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend SG Altenburg, 29. Mai 2008, S 14 KN 3008/04, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über höhere Altersrente.

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Der im Jahre 1937 geborene Kläger hat den Beruf eines landwirtschaftlichen Facharbeiters erlernt und sich Mitte der 70er Jahre zum Staatswissenschaftler qualifiziert.

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Nach der Lehre arbeitete er von September 1955 bis Anfang Mai 1957 als mithelfender Familienangehöriger in der Landwirtschaft seiner Eltern mit einer Größe von etwa 15 Hektar. Anschließend diente er bis April 1963 als Zeitsoldat bei der NVA. Sodann war er Angestellter bei der DVP, zuletzt im Rang eines Oberleutnants. Das Dienstverhältnis wurde mit Aufhebungsvertrag vom 30. September 1979 wegen angeblicher Unzulänglichkeiten des Klägers beendet. Der Kläger wechselte danach in den VEB Kombinat K. - einem Betrieb des Bergbaus - und war dort als Revisor beschäftigt.

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Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 1997 ab 1. Dezember 1997 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres in zunächst vorläufiger Höhe von 1619,85 DM netto. In der Folge teilten die für den Kläger zuständigen Sonderversorgungsträger Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und dort erzielte Arbeitsverdienste mit. Sodann stellte die Beklagte die Altersrente mit Bescheid vom 4. März 1999 endgültig fest. Der Rentenzahlbetrag lag zum Dezember 1997 bei 2135,17 DM. Der Rentenberechnung lagen 50,3681 Entgeltpunkte zugrunde. Auf die Knappschaftsversicherung entfielen dabei 18,3691 Entgeltpunkte. Die Zeit als mithelfender Familienangehöriger vom September 1955 bis Mai 1957 fand bei der Rentenberechnung keinen Eingang.

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Mit zwei Bescheiden des Landesamtes für Soziales und Familie vom 5. April 2001 wurde der Kläger wegen seiner Entlassung aus der DVP nach der Maßgabe des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) als Verfolgter anerkannt. Die Verfolgungszeit wurde vom 1. Oktober 1979 bis 2. Oktober 1990 festgesetzt. Die (fiktive) Beschäftigung des Klägers wurde dem Wirtschaftsbereich 20 der Anlage 14 und der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. Mit Bescheid vom 27. September 2003 stellte die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der Rehabilitierungsbescheide neu fest. Ein höherer Rentenzahlbetrag ergab sich aus der Vergleichsberechnung nicht.

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Dagegen legte der Kläger unter dem 24. Oktober 2003 Widerspruch ein. Die Aussage, er habe trotz seiner Rehabilitierung keinen höheren Rentenanspruch, könne er ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehen. Im Übrigen wünsche er für die Zeit als mithelfender Familienangehöriger fiktive Entgelte. Mit Widerspruchbescheid vom 20. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

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Im anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte im Februar 2007 Vergleichsberechnungen nach dem BerRehaG vorgelegt. Hieraus ergibt sich im Vergleich zu der Rente ohne dem BerRehaG kein höherer Zahlbetrag. Mit Urteil vom 29. Mai 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Trotz der Rehabilitierung habe der Kläger keinen höheren Rentenanspruch. Bei dem fiktiven Verdienst nach dem BerRehaG entfalle der während der Verfolgungszeit entrichtete Beitrag zur Knappschaftsversicherung. Dies habe zur Folge, dass auch nicht der besondere Rentenartfaktor des § 82 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Anwendung komme. Für das weitere Begehren, fiktive Verdienste für die Zeit als mithelfender Familienangehöriger zu ermitteln, gebe es keine Rechtsgrundlage.

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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Meinung, die Beklagte habe seine Altersrente nicht richtig berechnet. Die Bergbautätigkeit habe schon mit Beginn des Wehrdienstes im Mai 1957 begonnen. Auch müsse seine Tätigkeit als Landarbeiter bei seinem Vater Berücksichtigung finden. Von diesem habe er entgeltähnliche Leistungen wie Kost und Logis erhalten.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Mai 2008 sowie den Bescheid vom 27. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
1. die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf der Grundlage der Rehabilitierungsbescheinigung vom 5. April 2001 neu zu berechnen und ab 1. Dezember 1997 in gesetzlicher Höhe zu gewähren und
2. die Entgeltpunkte für den Zeitraum vom 1. September 1955 bis 27. Mai 1957 fiktiv zu berechnen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung und ihr bisheriges Vorbringen.

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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und denjenigen der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der Bescheide vom 5. April 2001 über seine Anerkennung als Verfolgter nach dem BerRehaG keinen höheren Anspruch auf Altersrente. Auch kann die Zeit vom September 1955 bis Mai 1957 als mithelfender Familienangehöriger nicht anerkannt werden.

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Nach § 248 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. § 286 b SGB VI räumt den Versicherten dabei die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung bei dem Erzielen von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ein.

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Eine Anerkennung des Zeitraums vom 1. September 1955 bis 27. Mai 1957 als Pflichtbeitragszeit scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger als mithelfender Familienangehöriger nach den damaligen Vorschriften der DDR nicht der Versicherungspflicht unterlag. Nach § 2 der Anordnung über die Sozialpflichtversicherung in der Landwirtschaft vom 25. Mai 1949 (ZV Bl. I S. 445I) unterlagen der Sozialpflichtversicherung mithelfende Familienangehörige bei Höfen unter 20 Hektar erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres. Diese Anordnung wurde erst mit der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbständig Tätiger vom 15. Dezember 1970 (GBl. Teil II Nr. 102 Seite 771 ff.) zum 1. Dezember 1971 außer Kraft gesetzt. Insoweit war der Kläger als mithelfender Familienangehöriger nicht versicherungspflichtig, denn er hatte im streitigen Zeitraum das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und der Betrieb hatte eine Fläche von etwa 15 Hektar. Im Übrigen ist eine Beitragszahlung weder erwiesen noch glaubhaft gemacht. Der Kläger hat nur angegeben, er habe gegen Kost und Logis bei seinem Vater gearbeitet. Eine Beitragsabführung hat er nicht substantiiert dargelegt. Gegen eine solche spricht neben der fehlenden Versicherungspflicht auch der Umstand, dass der erste Sozialversicherungsausweis erst mit dem Dienstantritt bei der NVA ausgestellt und Beitragsabführungen dokumentiert wurden.

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Der Kläger kann überdies aus den Rehabilitierungsbescheiden vom 5. April 2001 keine höheren Rentenansprüche herleiten. Für Verfolgungszeiten nach § 2 BerRehaG werden die allgemeinen anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften durch die §§ 10 ff. BerRehaG ergänzt. Gemäß § 10 BerRehaG sind die Vorschriften des BerRehaG nur dann anzuwenden, wenn sie gegenüber den allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften zu einem günstigeren Rentenbetrag führen. Es ist danach eine Vergleichsberechnung nach den Bestimmungen des BerRehaG vorzunehmen, bei der die rentenrechtlichen Daten der politischen Verfolgung die Daten des tatsächlichen Versicherungsverlaufs ersetzen. Pflichtbeiträge gelten für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, für die von der Rehabilitierungsbehörde angegebene Beschäftigung als gezahlt (§ 11 Abs. 1 BerRehaG). Die Überprüfung, ob sich unter Berücksichtigung des Nachteilausgleichs eine günstigere Rente ergibt, ist auf der Grundlage der Anzahl der ermittelten Entgeltpunkte vorzunehmen. Insoweit sind folgende Schritte vorzunehmen:

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1. Berechnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG

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Bei der Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus den Anlagen 13 und 14 des SGB VI ergebenden Durchschnittsverdienste berücksichtigt. Hier hat das Landesamt den Kläger der Wirtschaftsgruppe 20 und der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet. Diese Zuordnung ist für die Beklagte nach § 22 Abs. 3 BerRehaG bindend. Die Durchschnittsverdienste sind in einem weiteren Schritt um 20 v. H. zu erhöhen.

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2. Berechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG

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Bei der Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG ist für jeden Kalendermonat der Verfolgungszeit der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wen dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung zu berücksichtigen, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt.

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Die eben geschilderten Vergleichsberechnungen führen zu keinem höheren Rentenanspruch. Der Senat nimmt insoweit auf die Bescheide vom 8. Februar 2007 Bezug. Entscheidend ins Gewicht fällt, dass - im Vergleich zu der Berechnung nach den allgemeinen rentenrechtlichen Vorschriften - bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nach dem BerRehaG eine Beitragsentrichtung zur Knappschaft und damit auch der höhere Rentenartfaktor nach § 82 Nr. 1 SGB VI für die Verfolgungszeit vom 1. Oktober 1979 bis 2. Oktober 1990 ausscheidet.

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Sofern der Kläger im Berufungsverfahren erstmals vorträgt, die Beklagte müsse schon ab 1957 seine "Bergbautätigkeit" anerkennen, kann der Senat dem nicht beitreten. Nach § 40 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I S. 413) galten Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen als Zeiten einer bergbaulichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher bzw. nach der Entlassung eine bergbauliche Versicherung bestand. Indes richtet sich die Altersrente des Klägers einzig nach den Bestimmungen des SGB VI. § 248 Abs. 4 Satz 1 SGB VI bestimmt hierzu, dass Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Für die Zeit vor dem 1. Oktober 1979 wurden für den Kläger keine erhöhten Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte abgeführt. Jedenfalls lässt sich der sogenannte Bergbaustempel - 30 %, der beweisend für die erhöhte Beitragsabführung ist, im Sozialversicherungsausweis erst ab Oktober 1979 finden.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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