Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung
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der vorgesehenen Bezeichnung der Munition, - 2.
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der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit, - 3.
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der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche, - 4.
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der Maßhaltigkeit, - 5.
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des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte, - 6.
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des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen, - 7.
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der Funktionssicherheit.