(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über
- 1.
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Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle der Verbringung aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift des Verbringers anzugeben, - 2.
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Typenbezeichnung der Munition, - 3.
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Herstellungsstätte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Verbringer nach Nummer 1, - 4.
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Prüfstätte für die Fabrikationskontrollen, es sei denn, diese werden der zuständigen Behörde übertragen, und - 5.
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Losgröße und Losnummer.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
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Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronenlager und Lauf, - 2.
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Angaben über den zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes, - 3.
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ein der Anlage III entsprechender Messlauf für den Patronentyp und - 4.
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Patronenprüflehren.
(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Vorlage von 3.000 Stück Patronen oder Kartuschen zur wahllosen Probennahme verlangen.