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BeschV 2013 § 14 Sonstige Beschäftigungen

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

1.
Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder
2.
vorwiegend aus karitativen Gründen Beschäftigte.

(1a) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte, die über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Wenn es dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder in Abwägung der Gesamtumstände das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde, bedarf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz fehlender einfacher deutscher Sprachkenntnisse keiner Zustimmung. Im Fall des Satzes 2 sind innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr nach Einreise hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Aus vorwiegend religiösen Gründen Beschäftigte, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen, sind vom Erfordernis der Sprachkenntnisse befreit.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende ausländischer Hochschulen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 5 E 24.2978
12. Dezember 2024
AN 5 E 24.2978 12. Dezember 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 184/20 V
6. Oktober 2021
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 K 39.18 V
17. August 2018
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 211/15
26. Mai 2015
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 2077/13
11. Dezember 2013
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 B 1170/13
30. Juli 2013
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (35. Kammer) - 35 K 421.11 V
25. Juli 2012
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