Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann mit Vorrangprüfung erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitraums von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine erneute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zustimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Person nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war.
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BeschV 2013 § 15c Haushaltshilfen
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Darmstadt (6. Kammer) - 6 L 2754/21.DA
31. März 2023
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6 L 2754/21.DA | 31. März 2023 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 73.18 V
13. März 2019
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4 K 73.18 V | 13. März 2019 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 K 457.17 V
2. März 2018
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12 K 457.17 V | 2. März 2018 |