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BesÜG § 6 Regelungen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

Besoldungsüberleitungsgesetz

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.

(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 6388/09
31. Oktober 2012
13 K 6388/09 31. Oktober 2012
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1993/12
15. Oktober 2012
1 A 1993/12 15. Oktober 2012
Entscheidung vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 3 K 3826/09
15. Dezember 2009
3 K 3826/09 15. Dezember 2009
Entscheidung vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 3 K 3624/09
15. Dezember 2009
3 K 3624/09 15. Dezember 2009