BesÜV2Bek 1992-03-09 Anlage 2 (Anlage V des BBesG)

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 468

Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1 Kind I a B 3 bis B 11 589,18 683,16 763,58 C 4 R 3 bis R 10 I b B 1 und B 2 497,02 591,00 671,42 A 13 bis A 16 C 1 bis C 3 R 1 und R 2 I c A 9 bis A 12 441,71 535,69 616,11 II A 1 bis A 8 416,10 505,60 586,02 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 80,42 DM. In der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 24 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 18 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 12 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 353,37 DM, Tarifklasse II 332,88 DM.

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