Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

BesÜV2Bek 1992-03-09 Anlage 2 (Anlage V des BBesG)

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 468

Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1 Kind I a B 3 bis B 11 589,18 683,16 763,58 C 4 R 3 bis R 10 I b B 1 und B 2 497,02 591,00 671,42 A 13 bis A 16 C 1 bis C 3 R 1 und R 2 I c A 9 bis A 12 441,71 535,69 616,11 II A 1 bis A 8 416,10 505,60 586,02 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 80,42 DM. In der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 24 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 18 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 12 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 353,37 DM, Tarifklasse II 332,88 DM.

Referenzen

Zitiert von