Soweit in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden Beamten der Länder ein höherer Ortszuschlag gewährt wird als nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verbleibt es dabei.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BesVNG 2 § 19 Ortszuschlag für Kasernierte
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.