Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 4 Abs. 5 weiter in Kraft.
BesVNG 2 § 20 Fortgeltung der Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
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