Regelungen über die Gewährung von Zulagen zur pauschalierten Abgeltung der Erschwernisse und Aufwendungen bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder sind bis zum Inkrafttreten der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung dieses Gesetzes unverändert weiter anzuwenden; das Land Hessen darf eine gestaffelte Aufwandsentschädigung bis zu 150 Deutsche Mark gewähren.
BesVNG 2 § 28 Übergangsregelung für Sicherheitsdienste
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
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