§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.
BetrAVG § 28
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
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Zitiert von
Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 18 Ca 2638/14
9. September 2014
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18 Ca 2638/14 | 9. September 2014 |