BetrAVG § 28

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.

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Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 18 Ca 2638/14
9. September 2014
18 Ca 2638/14 9. September 2014