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BetrAVG § 30f

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 15 SLa 42/25 B
13. Oktober 2025
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 136/24
11. März 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 512/23
5. Juni 2024
12 Sa 512/23 5. Juni 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 506/23
5. Juni 2024
12 Sa 506/23 5. Juni 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 507/23
5. Juni 2024
12 Sa 507/23 5. Juni 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 517/23
5. Juni 2024
12 Sa 517/23 5. Juni 2024
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 U 73/23
10. April 2024
5 U 73/23 10. April 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 763/22
19. Januar 2024
6 Sa 763/22 19. Januar 2024
Urteil vom Bundessozialgericht - B 5 R 3/22 R
21. Dezember 2023
B 5 R 3/22 R 21. Dezember 2023
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 1/23
21. November 2023
3 AZR 1/23 21. November 2023