BetrAVG § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 119/20
14. Juli 2021
8 U 119/20 14. Juli 2021
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 2341/20
25. Juni 2021
L 4 KR 2341/20 25. Juni 2021
Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 Sa 244/20
16. Juni 2021
3 Sa 244/20 16. Juni 2021
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 1865/20
19. April 2021
10 K 1865/20 19. April 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 1194/18
18. November 2020
3 A 1194/18 18. November 2020
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 2653/19
16. Juni 2020
L 11 KR 2653/19 16. Juni 2020
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 1611/19
12. Mai 2020
L 11 KR 1611/19 12. Mai 2020
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 1652/18
14. Februar 2020
L 4 KR 1652/18 14. Februar 2020
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 15 K 690/16 F
29. Mai 2019
15 K 690/16 F 29. Mai 2019
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 4035/18
14. Mai 2019
L 11 KR 4035/18 14. Mai 2019