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BetrAVG § 6 Vorzeitige Altersleistung

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Fällt die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt, so können auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

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Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 3 SLa 865/24 B
9. Oktober 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 SLa 286/24
26. Februar 2025
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 14 U 4/24
25. Februar 2025
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Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 KR 9/23 R
5. November 2024
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Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 KR 3/23 R
5. November 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 512/23
5. Juni 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 506/23
5. Juni 2024
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5. Juni 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 517/23
5. Juni 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 1198/23
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