BetrVG § 106 Wirtschaftsausschuss

Betriebsverfassungsgesetz

(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere

1.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2.
die Produktions- und Absatzlage;
3.
das Produktions- und Investitionsprogramm;
4.
Rationalisierungsvorhaben;
5.
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
5a.
Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
6.
die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
7.
die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
8.
der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
9.
die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
9a.
die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
10.
sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - PL 11 K 590/16
2. August 2017
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 P 3/16
28. Februar 2017
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 TaBV 22/15
8. November 2016
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 TaBV 23/15
8. November 2016
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Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 4 BV 93/15
3. Februar 2016
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 70/15
2. November 2015
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 TaBV 35/14
20. Mai 2015
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 TaBV 15/14
12. Februar 2015
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 17 Sa 67/14
19. August 2014
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 TaBV 40/12
14. August 2013
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