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BetrVG § 109a Unternehmensübernahme

Betriebsverfassungsgesetz

In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 ABR 35/18
17. Dezember 2019
1 ABR 35/18 17. Dezember 2019
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (1. Kammer) - 1 TaBV 63/09
3. November 2009
1 TaBV 63/09 3. November 2009