Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
BetrVG § 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Betriebsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (6. Kammer) - 6 TaBV 18/17
9. Mai 2018
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6 TaBV 18/17 | 9. Mai 2018 |