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BetrVG § 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Betriebsverfassungsgesetz

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (6. Kammer) - 6 TaBV 18/17
9. Mai 2018
6 TaBV 18/17 9. Mai 2018