BetrVG § 31 Teilnahme der Gewerkschaften

Betriebsverfassungsgesetz

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Ta 55/20
15. April 2020
4 Ta 55/20 15. April 2020