Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
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BetrVG § 31 Teilnahme der Gewerkschaften
Betriebsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Ta 55/20
15. April 2020
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4 Ta 55/20 | 15. April 2020 |