Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BetrVG § 38 Freistellungen

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 15 TaBV 23/25
25. August 2025
15 TaBV 23/25 25. August 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 SLa 42/24
28. März 2025
7 SLa 42/24 28. März 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 SLa 41/24
28. März 2025
7 SLa 41/24 28. März 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 SLa 594/24
27. März 2025
11 SLa 594/24 27. März 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 7 AZR 181/24
20. März 2025
7 AZR 181/24 20. März 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 817/23
26. Februar 2025
12 Sa 817/23 26. Februar 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 10 TaBV 40/24
4. Februar 2025
10 TaBV 40/24 4. Februar 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 5 TaBV 6/24
24. Oktober 2024
5 TaBV 6/24 24. Oktober 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 6 BV 25/24
8. August 2024
6 BV 25/24 8. August 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 52/23
28. Juni 2024
9 TaBV 52/23 28. Juni 2024