Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 SLa 594/24

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.09.2024 - 2 Ca 4039/23 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die tatsächlichen Zeiten (Beginn und Ende sowie Pausen) der Betriebsratstätigkeit der Klägerin durch Teilnahme an dem bei der Beklagten eingerichteten System zur elektronischen Zeiterfassung nach der „Betriebsvereinbarung zur Regelung flexibler Arbeitszeit im Gleitzeitbereich“ zu dokumentieren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.


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