Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BetrVG § 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

Betriebsverfassungsgesetz

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 21/21
24. Mai 2023
7 ABR 21/21 24. Mai 2023
Beschluss vom Arbeitsgericht Stuttgart - 12 BV 109/07
29. April 2008
12 BV 109/07 29. April 2008