Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
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BetrVG § 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
Betriebsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 21/21
24. Mai 2023
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7 ABR 21/21 | 24. Mai 2023 |
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Beschluss vom Arbeitsgericht Stuttgart - 12 BV 109/07
29. April 2008
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12 BV 109/07 | 29. April 2008 |