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BetrVG § 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 13 TaBVGa 113/25
5. Dezember 2025
13 TaBVGa 113/25 5. Dezember 2025
Beschluss vom Arbeitsgericht Nordhausen (3. Kammer) - 3 BVGa 2/25
29. Oktober 2025
3 BVGa 2/25 29. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 24/24
24. September 2025
7 ABR 24/24 24. September 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 21/24
12. Dezember 2024
12 TaBV 21/24 12. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 32/23
27. November 2024
7 ABR 32/23 27. November 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Stuttgart (30. Kammer) - 30 BV 190/23
12. Juni 2024
30 BV 190/23 12. Juni 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 16 BV 46/23
7. November 2023
16 BV 46/23 7. November 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Sa 147/17
3. Juli 2018
1 Sa 147/17 3. Juli 2018
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 TaBV 76/16
27. Februar 2017
16 TaBV 76/16 27. Februar 2017
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 ABR 21/14
26. April 2016
1 ABR 21/14 26. April 2016