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BetrVG § 58 Zuständigkeit

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 88/24
28. Januar 2025
9 TaBV 88/24 28. Januar 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 89/24
28. Januar 2025
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Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 3 BV 122/24
10. Dezember 2024
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 77/24
29. November 2024
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Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 3 BV 102/24
29. Oktober 2024
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16. Januar 2024
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 1 TaBV 4/22
6. September 2022
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Anerkenntnisurteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 SHa 1/21
22. Februar 2021
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 76/16
4. Mai 2018
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