BetrVG § 59a Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung

Betriebsverfassungsgesetz

Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (6. Kammer) - 6 TaBV 18/17
9. Mai 2018
6 TaBV 18/17 9. Mai 2018