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BetrVG § 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.

(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.

(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden.

(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.

(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.

(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 17 TaBV 6/15
24. Juni 2016
17 TaBV 6/15 24. Juni 2016
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (5. Kammer) - 5 TaBV 215/13
8. Mai 2014
5 TaBV 215/13 8. Mai 2014
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (5. Kammer) - 5 TaBV 216/13
8. Mai 2014
5 TaBV 216/13 8. Mai 2014
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (4. Kammer) - 4 TaBV 219/11
15. Mai 2012
4 TaBV 219/11 15. Mai 2012
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (5. Kammer) - 5 TaBV 120/10
24. Februar 2011
5 TaBV 120/10 24. Februar 2011
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 K 143/06
18. März 2010
13 K 143/06 18. März 2010
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 Sa 1297/05
19. Januar 2006
5 Sa 1297/05 19. Januar 2006
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15 Sa 101/03
5. April 2004
15 Sa 101/03 5. April 2004
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 TaBV 73/02
23. Januar 2003
11 TaBV 73/02 23. Januar 2003
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 175/00
14. September 2000
8 Sa 175/00 14. September 2000