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BetrVG § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.

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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 66/25
21. Januar 2026
12 TaBV 66/25 21. Januar 2026
Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 3 BV 102/24
29. Oktober 2024
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 TaBV 67/23
23. Februar 2024
7 TaBV 67/23 23. Februar 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 18/23
30. August 2023
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 10 LA 3/23
30. August 2023
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht München - 8 TaBVGa 6/23
10. August 2023
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Teilbeschluss vom Landesarbeitsgericht München - 7 TaBV 17/23
1. August 2023
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 4 TaBV 10/23
17. Juli 2023
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 18/23
26. April 2023
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Beschluss vom Arbeitsgericht München - 40 BVGa 8/23
18. April 2023
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