Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
BetrVGDV1WO § 19 Aufbewahrung der Wahlakten
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.