Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BetrVGDV1WO § 21 Stimmauszählung
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.