Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BetrVGDV1WO § 21 Stimmauszählung

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.