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BeurkG § 15 Versteigerungen

Beurkundungsgesetz

Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß festgestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß der Verhandlung entfernt hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (6. Zivilkammer) - 6 T 37/20
9. April 2020
6 T 37/20 9. April 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 117/18
7. März 2019
III ZR 117/18 7. März 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Zivilsenat) - 4 U 84/12
14. November 2012
4 U 84/12 14. November 2012