Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß festgestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß der Verhandlung entfernt hat.
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BeurkG § 15 Versteigerungen
Beurkundungsgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (6. Zivilkammer) - 6 T 37/20
9. April 2020
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6 T 37/20 | 9. April 2020 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 117/18
7. März 2019
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III ZR 117/18 | 7. März 2019 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Zivilsenat) - 4 U 84/12
14. November 2012
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4 U 84/12 | 14. November 2012 |