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BeurkG § 16 Übersetzung der Niederschrift

Beurkundungsgesetz

(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache oder, wenn die Niederschrift in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird, dieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden.

(2) Eine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enthält, muß dem Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt werden. Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die Übersetzung außerdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden; die Übersetzung soll der Niederschrift beigefügt werden. Der Notar soll den Beteiligten darauf hinweisen, daß dieser eine schriftliche Übersetzung verlangen kann. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.

(3) Für die Übersetzung muß, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. Für den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, so soll ihn der Notar vereidigen, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben werden.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 6658/23
10. Oktober 2025
9 K 6658/23 10. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 20/17
17. Januar 2018
XII ZB 20/17 17. Januar 2018
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 152/16
24. Mai 2017
4 UF 152/16 24. Mai 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 311/14
3. Mai 2016
II ZR 311/14 3. Mai 2016
Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 417/14
5. Februar 2015
4 T 417/14 5. Februar 2015