Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 152/16

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 152/16 = 69 F 4723/13 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 26.05.2017 gez. […] Urkundsbeamter der Geschäftsstelle B e s c h l u s s In der Familiensache […], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] gegen […], Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: […], Weitere Beteiligte: 1. Deutsche Rentenversicherung A., […]

Seite 2 von 16 2 2. Deutsche Rentenversicherung B., […], 3. X. AG, […] hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer am 24.5.2017 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 2.11.2016 dahingehend abgeändert, dass zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung A. (VersNr. […]) im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 9,3573 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung B. (VersNr. […]), bezogen auf den 31.1.2014, übertragen wird. 2. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.790 € festgesetzt. Gründe: I. Die ehemaligen Eheleute streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der im Jahre 1958 geborene Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger, hat am 17.9.1994 die im Jahre 1969 geborene Antragsgegnerin, eine polnische Staatsangehörige, geheiratet. Für den Antragsteller handelte es sich um die zweite

Seite 3 von 16 3 Ehe: aus seiner vorherigen geschiedenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, wobei es sich nur bei dem älteren Kind um sein leibliches handelt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten sich bereits im Jahre 1989 kennengelernt und seitdem eine Beziehung geführt, wobei sich die Antragsgegnerin nur 3 Monate durchgehend in Deutschland aufhalten durfte und dann wieder für eine gewisse Zeit nach Polen zurückkehren musste. Die Antragsgegnerin hat in Polen den Beruf einer Friseurin erlernt und diesen bis Ende 1990 ausgeübt. Der Antragsteller ist seit 1981 bei der Firma X. in […] als Gabelstaplerfahrer tätig. Vier Monate vor der Eheschließung haben die künftigen Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen. Bei der notariellen Beurkundung des Ehevertrages am 19.5.1994 ist eine beeidigte Dolmetscherin für die polnische Sprache beigezogen worden. In dem Ehevertrag ist für die künftige Ehe der Güterstand der Gütertrennung vereinbart und zugleich der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden. Außerdem haben die künftigen Eheleute wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, wovon ausdrücklich auch der Betreuungsunterhalt für den Fall, dass aus der Ehe gemeinschaftliche Kinder hervorgehen sollten, umfasst ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ehevertrages wird auf Bl. 7 ff. der Hauptakte verwiesen. Am 24.8.1995 ist die gemeinsame Tochter T. geboren worden. Die Antragsgegnerin hat sich seitdem durchgängig um den gemeinsamen Haushalt und die Betreuung und Erziehung der Tochter gekümmert, während der Antragsteller vollzeitig erwerbstätig war. Am 1.10.2012 hat die Antragsgegnerin eine eigene Berufstätigkeit aufgenommen. Am 1.12.2012 haben sich die Eheleute getrennt, indem der Antragsteller aus dem Familienheim ausgezogen ist. Sein Scheidungsantrag vom 19.12.2013, in dem er sich hinsichtlich der Scheidungsfolgen auf den Ehevertrag vom 19.5.1994 berufen hat, ist der Antragsgegnerin am 3.2.2014 zugestellt worden. Sie hat ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt und zudem die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt, da sie den Ehevertrag für unwirksam hält. Mit Schriftsatz vom 17.4.2014 hat sie die Anfechtung des Ehevertrages erklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 17.11.2014 ist die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt worden. Am 12.1.2015 ist ein Scheidungsbeschluss ergangen, der inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Beschluss vom 2.11.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen den Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Ehegatten durchgeführt, wonach ein Anrecht von 13,0729 Entgeltpunkten, erworben vom Antragsteller in der gesetzlichen

Seite 4 von 16 4 Rentenversicherung, im Wege der internen Teilung auf die Antragsgegnerin übertragen werden soll, während diese ihrerseits ein Anrecht von 0,2545 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Antragsteller zu übertragen hat. Außerdem soll noch ein Versorgungsguthaben des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 von 22.390 € auf die Antragsgegnerin übertragen werden. Den im Ehevertrag vom 19.5.1994 vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleiches hält das Familiengericht gemäß § 138 Abs. 1 BGB, § 8 VersAusglG für nichtig. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 10.11.2016 zugestellt worden. Am 25.11.2016 ist die Beschwerde des Antragstellers beim Amtsgericht Bremen eingegangen. Die Beschwerdebegründung ist am 30.1.2017 beim Beschwerdegericht eingegangen. Der Antragsteller hat keinen konkreten Antrag gestellt. Er wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei sittenwidrig. Diese Auffassung hält er für unzutreffend und äußert im Übrigen, das Amtsgericht hätte vor Anwendung des § 138 BGB zunächst eine Anpassung des Urkundeninhalts prüfen müssen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Sie rügt die Beschwerdebegründung des Antragstellers als verspätet und verteidigt den angefochtenen amtsgerichtlichen Beschluss. Mit Beschluss vom 26.4.2017 sind die Beteiligten auf die vom Senat vertretene Rechtsauffassung durch Übersendung des vorliegenden Beschlusses als Entwurf hingewiesen worden. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben mit Schriftsätzen vom 17.5.2017 bzw. 23.5.2017 sinngemäß ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Entscheidung erklärt. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig. Soweit die Gegenseite rügt, die Beschwerdebegründung des Antragstellers sei verspätet beim Beschwerdegericht eingegangen, ist dies unzutreffend. Nach Eingang der Beschwerdesache beim Beschwerdegericht ist dem Beschwerdeführer eine Frist von 3 Wochen zur Begründung seiner Beschwerde gesetzt worden. Da die Zustellung der Fristsetzung an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 9.1.2017 erfolgte, lief die Begründungsfrist am 30.1.2017 ab. Die Beschwerdebegründung ist am Tag des

Seite 5 von 16 5 Fristablaufes beim Beschwerdegericht eingegangen. Da es sich bei der vorliegenden Versorgungsausgleichssache um eine Familiensache im Sinne des § 111 Nr. 7 FamFG handelt, ist die sich allein auf Ehesachen und Familienstreitsachen beziehende Vorschrift des § 117 Abs. 1 FamFG im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 618). 2. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Die ehevertragliche Regelung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist aufgrund der nach § 8 Abs. 1 VersAusglG durchzuführenden Ausübungskontrolle an die geänderten Verhältnisse im tenorierten Umfang anzupassen. a) Der Ehevertrag vom 19.5.1994 ist formell wirksam. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG können die Ehegatten in einer Vereinbarung den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen, wobei eine vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossene Vereinbarung notariell zu beurkunden ist (§ 7 VersAusglG). Wird eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich - wie hier - im Rahmen eines Ehevertrages getroffen, gilt zudem gemäß § 7 Abs. 2 VersAusglG die in § 1410 BGB bestimmte Form. Diesen Anforderungen wird der Ehevertrag vom 19.5.1994 gerecht: Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin waren zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Ehevertrages durch die Notarin anwesend. Zudem ist eine Dolmetscherin für die polnische Sprache gemäß § 16 BeurkG beigezogen worden. b) Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.4.2014 erklärte Anfechtung des Ehevertrages von 1994 greift nicht durch. Sie ist bereits wegen Ablaufes der Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Anfechtungsfrist, die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 30 Jahre betrug und nun nur noch 10 Jahre beträgt, ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 5 und 4 EGBGB ab dem 1.1.2002 zu berechnen und lief somit am 1.1.2012 ab. Die Anfechtung wurde aber erst im April 2014 und somit verspätet erklärt, was von der Antragstellerseite auch gerügt worden ist. c) Der Ehevertrag, der u.a. einen Versorgungsausgleichsausschluss vorsieht, hält - entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung - der nach § 8 Abs. 1 VersAusglG durchzuführenden Inhaltskontrolle stand. Ein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB und somit eine (Teil-)Nichtigkeit des Vertrages liegt nicht vor.

Seite 6 von 16 6 aa) Bei der Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen muss gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG und nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zwischen der Inhaltskontrolle und der Ausübungskontrolle unterschieden werden. Während bei ersterer auf die Verhältnisse der (künftigen) Ehegatten im Zeitpunkt des Zustandekommens des Ehevertrages abzustellen ist, sind bei der Ausübungskontrolle die Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft maßgeblich. Demnach ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Inhaltskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Hierbei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und die Kinder. Neben der Beurteilung des objektiven Vertragsinhaltes sind zusätzlich auf der subjektiven Seite die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie ihre sonstigen Beweggründe, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der Gestaltung des Ehevertrages veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen, zu berücksichtigen. Allerdings ist die Annahme von Sittenwidrigkeit regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder teilweise abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2331; FamRZ 2013, 195; FamRZ 2014, 629). bb) Im vorliegenden Fall greift der objektive Vertragsinhalt bezüglich des Verzichts auf jeglichen Ehegattenunterhalt und des Verzichts auf den Versorgungsausgleich erheblich in den Kernbereich der Scheidungsfolgen ein. Hinsichtlich der vereinbarten Gütertrennung und somit des Ausschlusses eines späteren Zugewinnausgleichs ist der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts hingegen nicht berührt, weshalb sich aus dieser vertraglichen Regelung auch nicht die Nichtigkeit des Ehevertrages gemäß §§ 138 Abs. 1, 139 BGB ergeben kann (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 17). Aber auch

Seite 7 von 16 7 der vertraglich vereinbarte Verzicht auf Ehegattenunterhalt und den Versorgungsausgleich sind jeweils für sich genommen wirksam; auch eine Gesamtwürdigung der getroffenen Regelungen führt nicht zur Annahme der Nichtigkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gemäß § 138 Abs. 1 BGB. aaa) Der ehevertragliche Verzicht auf Ehegattenunterhalt und insbesondere auch den Betreuungsunterhalt ist nach den vorgenannten Maßstäben für sich genommen nicht zu beanstanden und kann daher auch keine Gesamtnichtigkeit gemäß § 139 BGB zur Folge haben. Der Ausschluss des Betreuungsunterhaltes beinhaltet zwar nach der Kernbereichslehre des BGH einen Eingriff in den unmittelbaren Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Dies allein kann aber nicht die Nichtigkeit des Ehevertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB zur Folge haben. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 (vgl. FamRZ 2013, 195) bereits ausgesprochen, der Betreuungsunterhalt unterliege auch der Disposition der Parteien bis hin zu seinem gänzlichen Ausschluss. Ein Verzicht auf den Betreuungsunterhalt sei nach § 138 Abs. 1 BGB jedenfalls dann unbedenklich, wenn kein gemeinsamer Kinderwunsch der Ehegatten bestehe und auch sonst für deren Absicht, eine Familie mit Kindern zu gründen, nichts ersichtlich sei. Selbst dann, wenn der Zuschnitt der Ehe zunächst auf das Modell der Doppelverdienerehe angelegt sei und Kinder zwar noch nicht geplant, aber ein späterer Kinderwunsch nicht ausgeschlossen sei, erscheine es zweifelhaft, ob bereits hier eine richterliche Wirksamkeitskontrolle bei Verzicht auf Betreuungsunterhalt eingreife. Eine Korrektur könne gegebenenfalls durch die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB erfolgen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 195). Aufgrund der Situation bei Vertragsschluss kann im vorliegenden Fall der Ausschluss des Betreuungsunterhalts nicht als sittenwidrig angesehen werden. Die ehemaligen Ehegatten haben übereinstimmend geschildert, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geplant hatten, dass sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin erwerbstätig sein sollten. Nach Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis durch Eheschließung sollte die Antragsgegnerin in Deutschland in ihrem in Polen erlernten und auch bis Ende 1990 ausgeübten Beruf als Friseurin arbeiten. Dass aus ihrer Ehe ein Kind hervorgehen würde, hatten die ehemaligen Ehegatten nicht geplant und hielten dies darüber hinaus angesichts der festgestellten verminderten Zeugungsfähigkeit des Antragstellers für sehr unwahrscheinlich, wenn auch nicht für

Seite 8 von 16 8 gänzlich ausgeschlossen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gingen die ehemaligen Ehegatten also davon aus, dass sie eine sog. Doppelverdienerehe führen würden, so dass jeder Ehegatte künftig für seinen Unterhalt selbst aufkommen würde. Dementsprechend bestand bei ihnen auch noch keinerlei Planung einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin für den Fall, dass es - wider Erwarten - zur Geburt eines Kindes kommen würde. bbb) Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist für sich genommen nicht sittenwidrig. Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich ebenfalls um eine Materie aus dem Kernbereich der Scheidungsfolgen. Der Versorgungsausgleich, der auch als vorweggenommener Altersunterhalt betrachtet wird, steht damit einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits bei Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Altersversicherung verfügen wird und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 20). Das ist insbesondere der Fall, wenn sich ein Ehegatte gemäß der schon bei Vertragsschluss bestehenden Planung der Betreuung der gemeinsamen Kinder widmen soll und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet. Dass der eine Ehegatte aufgrund seines erlernten Berufes mit geringeren Verdienstmöglichkeiten voraussichtlich keine Anwartschaften in ähnlicher Höhe wie der andere Ehegatte erwirtschaften wird, führt hingegen nicht unweigerlich zur Sittenwidrigkeit der ehevertraglichen Regelung. So hat der BGH insbesondere in seinem Beschluss vom 29.1.2014 (FamRZ 2014, 629) klargestellt, dass eine richterliche Inhaltskontrolle eines Ehevertrages selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht von dem Halbteilungsgrundsatz als tauglichem Maßstab ausgehen dürfe, es sei daher keine „Halbteilungskontrolle“ durchzuführen. Da auch bei der Inhaltskontrolle des Verzichts auf den Versorgungsausgleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, ist auch hier wieder maßgeblich, wie die ehemaligen Eheleute im Mai 1994 ihre noch abzuschließende Ehe planten. Auch hier ist somit entscheidend, dass eine Doppelverdienerehe geplant war und eine mögliche Einstellung einer Berufstätigkeit der Antragsgegnerin wegen der Geburt eines Kindes nicht zur Debatte stand. Dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des

Seite 9 von 16 9 Abschlusses des Ehevertrages tatsächlich noch keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nicht entscheidend. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von beiden Seiten verfolgte Planung der gemeinsamen Ehe, insbesondere eine künftige Berufstätigkeit der Antragsgegnerin in Deutschland, unrealistisch war. Vielmehr spricht auch der Vortrag der Beteiligten, nach der Geburt der Tochter habe die Antragsgegnerin eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolvieren sollen, dafür, dass die Doppelverdienerehe auch zu diesem späteren Zeitpunkt von den Ehegatten noch angestrebt wurde. ccc) Der Ehevertrag hält auch einer Gesamtwürdigung am Maßstab des § 138 BGB stand. Grundsätzlich gilt, dass selbst dann, wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen nicht sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB sind, sich der Ehevertrag als insgesamt sittenwidrig erweisen kann, wenn das Zusammenwirken aller vertraglichen Regelungen auf eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. Das Gesetz kennt zwar keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen. Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen kann aber dann auf die erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Ein unausgewogener Vertragsinhalt stellt somit nur ein Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten dar. Die Annahme der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages wird laut BGH in der Regel dennoch nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 38). Derartige Umstände liegen hier nicht vor: Dass der Antragsteller mit der Antragsgegnerin nur die Ehe eingehen wollte, wenn diese mit ihm den Ehevertrag abschließt, begründet für sich genommen noch keine unterlegene Verhandlungsposition der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin führte bereits seit 5 Jahren eine Beziehung mit dem Antragsteller und war nach ihrem eigenen Vortrag

Seite 10 von 16 10 wirtschaftlich nicht von ihm abhängig. Unstreitig hatte sie auch einen Beruf erlernt, den sie in Polen bis Ende 1990 ausgeübt hatte. Die Antragsgegnerin war zwar zum Abschluss des Ehevertrages insofern motiviert, als sie durch die Eheschließung mit dem Antragsteller ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland würde erlangen und hier arbeiten können. Es ist allerdings nichts dafür ersichtlich bzw. vorgetragen, dass die Antragsgegnerin im Jahre 1994 dringend darauf angewiesen war, nach Deutschland dauerhaft überzusiedeln. Die Antragsgegnerin hat dem Vortrag des Antragstellers, zur damaligen Zeit habe in Polen fast Vollbeschäftigung bestanden, so dass die Antragsgegnerin auch dort ihrem Beruf hätte nachgehen können, nicht widersprochen. Sie hat zudem vorgetragen, während der Zeit ihrer vorehelichen Beziehung den Antragsteller finanziell nicht in Anspruch genommen zu haben. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sie während dieser Zeit auch ohne finanzielle Unterstützung des Antragstellers ihr Leben finanzieren konnte. Der Antragsteller hat im Übrigen auch unwidersprochen vorgetragen, dass er die Beziehung zu der Antragsgegnerin nicht beendet hätte, wenn diese den Ehevertrag nicht abgeschlossen und sie daher nicht geheiratet hätten. Bei der Beurteilung gemäß § 138 Abs. 1 BGB muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass der Antragsteller die Unterzeichnung des Ehevertrages von der Antragsgegnerin aus einem nachvollziehbaren Grund verlangte. Es handelte sich für ihn um seine zweite Ehe, die er mit der Antragsgegnerin eingehen wollte. Bereits nach der Scheidung seiner ersten Ehe hatte ein Versorgungsausgleich stattgefunden, wodurch er nach seinem Vortrag seine Versorgungsanwartschaften mit seiner ersten Ehefrau teilen musste. Um eine erneute Reduzierung seiner Versorgungsanwartschaften zu vermeiden, habe er von der Antragsgegnerin den Verzicht auf den Versorgungsausgleich verlangt. Hiermit sei sie nach dieser Erklärung auch einverstanden gewesen. Dem Antragsteller ging es somit nicht darum, die ohnehin nicht finanziell oder sozial von ihm abhängige Antragsgegnerin aufgrund verwerflicher Gesinnung zu übervorteilen, sondern darum, eine nochmalige Halbierung seiner Versorgungsanwartschaften aufgrund einer möglichen weiteren Scheidung zu vermeiden. Dass die Antragsgegnerin keine eigenen Versorgungsanwartschaften erwirtschaften würde, war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder dem Antragsteller noch der Antragsgegnerin bekannt. Vielmehr rechneten beide mit dem Gegenteil, nämlich einer eigenen Berufstätigkeit der Antragsgegnerin in Deutschland. Angesichts dessen, dass die Notarin bereits einen Monat vor dem Beurkundungstermin einen Vertragsentwurf übersandte und die Antragsgegnerin diesen unstreitig mit der polnisch sprachigen Cousine des Antragstellers durchgesprochen hatte, ist sie im Beurkundungstermin auch nicht durch eine überraschende Konfrontation mit den ehevertraglichen Regelungen in eine Zwangslage geraten. Für eine intellektuelle

Seite 11 von 16 11 Unterlegenheit der Antragsgegnerin gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Allein ihre zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringen Deutschkenntnisse können keine Unterlegenheit begründen, zumal sie durch Beiziehung der Cousine des Antragstellers sowie im Beurkundungstermin durch die beeidigte Dolmetscherin für die polnische Sprache ausgeglichen wurden. Dass sie in diesem Zeitpunkt das System des Versorgungsausgleichs nicht verstanden hat, zeugt ebenfalls nicht von intellektueller Unterlegenheit der Antragsgegnerin. Für ihre Entscheidung, dem Ehevertrag zuzustimmen, ist die in der Vertragsurkunde enthaltene Belehrung, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bringe bei fehlenden eigenen Versorgungsansprüchen die Gefahr des Verlustes jeglicher Alters- und Individualitätsversorgung mit sich, ausreichend, um sie hinreichend vor den Folgen des Vertragsschlusses zu warnen. Dass sie diesen Inhalt auch grundsätzlich korrekt verstanden hat, ergibt sich im Übrigen auch aus ihrer eigenen Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2014. Hier hat sie ausgeführt, sie habe verstanden, dass sie im Alter keinen Unterhalt bekommen sollte, was im Grundsatz zutrifft, da der Versorgungsausgleich auch als „Altersunterhalt“ gesehen werden kann. d) Die vertraglichen Vereinbarungen vom 19.5.1994 halten allerdings hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs der Ausübungskontrolle gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht stand. Es ist daher eine Vertragsanpassung wie tenoriert vorzunehmen. aa) Bei der Ausübungskontrolle ist zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende ehevertragliche Regelung zu berufen. Entscheidend ist, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine einseitige unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können hier auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung abweicht, wie sie die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben (vgl. BGH, FamRZ 2013, 195 Rn. 35). Bei einer einvernehmlichen Änderung der gemeinsamen Lebensumstände, die dazu führt, dass der eine Ehegatte auf eine eigene Berufstätigkeit und somit den Erwerb einer Altersversorgung verzichtet hat, kann es nach § 242 BGB und den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht hingenommen werden, dass der hierdurch benachteiligte Ehegatte diese ehebedingten Nachteile ohne Kompensation aufgrund des ehevertraglichen

Seite 12 von 16 12 Ausschlusses des Versorgungsausgleichs allein tragen muss. Dieses Ergebnis wäre mit dem Gebot ehelicher Solidarität unvereinbar (vgl. BGH, FamRZ 2013, 770 Rn. 19). Im vorliegenden Fall sind die Ehegatten bei Vertragsschluss 1994 davon ausgegangen, dass sie eine kinderlose Doppelverdienerehe führen würden. Hiervon abweichend haben sie im Folgejahr eine Tochter bekommen und die Antragsgegnerin hat - entgegen der ursprünglichen Lebensplanung - in der Folgezeit keine Berufstätigkeit ausgeübt. Hierin liegt eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den beim Vertragsschluss zugrunde gelegten Lebensumständen. Durch diese tatsächliche Rollenverteilung in der Ehe konnte die Antragsgegnerin für ihr Alter nicht vorsorgen. Aufgrund des Vortrags der Eheleute ist davon auszugehen, dass die praktizierte Rollenverteilung einvernehmlich geschah. Aus den von den Beteiligten geschilderten Lebensumständen lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller unter Hinweis auf den Ehevertrag die Antragsgegnerin eindringlich zur Aufnahme einer eigenen Vollzeitberufstätigkeit aufgefordert hat. Vielmehr scheint bei beiden Ehepartnern die Auffassung vorgeherrscht zu haben, dass angesichts von Steuerlasten sich eine Berufstätigkeit der Antragsgegnerin nicht lohnen würde. Durch diese Nichterwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hat diese während der Ehezeit fast keine Altersversorgung erworben. Würde es in dieser Situation bei dem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs verbleiben, wäre dies mit dem Gebot der ehelichen Solidarität unvereinbar. bb) Daher ist eine Regelung zu treffen, die den berechtigten Interessen beider Ehegatten in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Da der Ausgleich unzureichender Vorsorgebeiträge nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, müssen der Antragsgegnerin nun über den vertraglich ursprünglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleich diejenigen Versorgungsanrechte zukommen, die ihr seit der Geburt der Tochter bis zum Ende der Ehezeit (31.1.2014) durch die Nichterwerbstätigkeit entgangen sind (vgl. auch BGH, FamRZ 2013, 195 Rn. 37). Denn der durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligte Ehegatte darf grundsätzlich durch die Anpassung nach § 242 BGB nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und den damit einhergehenden Erwerbsverzicht stünde (vgl. BGH, FamRZ 2013, 770 Rn. 22). Im Wege der Vertragsanpassung müssen somit die ehebedingten Nachteile ausgeglichen werden. Damit ist kein Versorgungsausgleich im eigentlichen Sinne durchzuführen, sondern nur das ehebedingte Versorgungsdefizit der Ehefrau „aufzufüllen“. Maßstab hierfür muss die Versorgung sein, die die Ehefrau

Seite 13 von 16 13 bei Weiterführung ihrer beruflichen Tätigkeit voraussichtlich erzielt hätte (vgl. Holzwarth in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, § 8 VersAusglG Rn. 15 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2049). Die fiktiven Versorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung werden in der Regel auf die Weise zu ermitteln sein, dass die u.a. anhand tariflicher Regelwerke gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei fiktiver vollschichtiger Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten ermittelt wird (vgl. BGH, FamRZ 2013, 770 Rn. 30 m.w.N.). Es sind daher die voraussichtlich bei durchgängiger Erwerbstätigkeit von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte zu ermitteln. Da die Antragsgegnerin die Umschulung zur Altenpflegerin nicht durchgeführt hat, ist davon auszugehen, dass sie zumindest ab September 1995 einer Berufstätigkeit als Friseurin nachgegangen wäre, wenn sich nicht durch die Geburt der Tochter ihre Lebensplanung geändert hätte. Aus dem am 11.4.1994 abgeschlossenen bezirklichen Lohntarifvertrag für das Friseurhandwerk im Land Bremen ergibt sich, dass in der Lohngruppe I ab 1.4.1994 ein Stundenlohn von 9,95 DM galt. Da zum 1.1.1995 aber statt der zuvor geltenden 38- die 37-Stunden-Woche eingeführt wurde, erhöhte sich hierdurch ab 1.1.1995 der Stundenlohn auf 10,20 DM (9,95 DM x 165 h/161 h), woraus sich ein monatliches Bruttogehalt von 1.642 DM errechnet. Hinzu kommt eine tariflich (Vertrag vom 13.7.1994) vereinbarte Weihnachtszuwendung in Höhe von 50 % des Novemberlohns. Somit hätte die Antragsgegnerin im Jahr 1995 ein Einkommen von 20.525 DM erzielen können. Das Durchschnittsbruttoeinkommen betrug hingegen 50.665 DM (vgl. SGB IV, Anlage 1 „Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM“), woraus sich ein Erwerb von 0,4051 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet (20.525 DM / 50.665 DM). Da die Antragsgegnerin aber nur seit September 1995 von einer regulären Berufstätigkeit durch die Geburt der Tochter abgehalten wurde, wären Entgeltpunkte nur für 4 Monate in 1995 erworben worden, was 0,1350 Entgeltpunkte ergibt. Zur weiter bis Januar 2014 durchgeführten Berechnung des fiktiven Erwerbs von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird zur besseren Übersicht auf die dem Beschluss anliegende Tabelle verwiesen. Für die Jahre 1996, 1997 und 1998 wird davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin noch weiter in der Lohngruppe I einzuordnen gewesen wäre. In dieser Zeit hätte entweder ihre polnische Friseurausbildung in Deutschland anerkannt werden

Seite 14 von 16 14 können oder sie hätte eine erneute Friseurlehre in Deutschland absolvieren müssen, was ihr angesichts der bereits vorhandenen Ausbildung nach allgemeiner Lebenserfahrung in diesem Zeitraum gelungen wäre. Es ist daher für die fiktive Berechnung davon auszugehen, dass sie nur bis zum Jahr 1998 in die Lohngruppe I, sodann aber in die Lohngruppe II (1999) und schließlich in Lohngruppe III (2000) einzugruppieren gewesen wäre. Die sich dann aufgrund des Tarifvertrages von 1994 errechnenden Jahresgehälter und die daraus resultierenden Entgeltpunkte lassen sich der beigefügten Tabelle entnehmen. Für den Zeitraum von 1995 bis 2003 ist ein für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag des Friseurhandwerks für das Land Bremen - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Erst im Jahre 2000 hat es eine „Empfehlung der Innung“ für Löhne in den unterschiedlichen Lohngruppen gegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Tarifvertrag von 1994 in den Jahren 1995 bis 2000 weiterhin zur Anwendung kam, woraus sich die in der anliegenden Tabelle aufgeführten fiktiven Jahreseinkommen der Antragsgegnerin und die hierauf beruhenden Entgeltpunkte errechnen. Ab dem Jahr 2000 ist für die Lohngruppe III, in der sich die Antragsgegnerin nach allgemeiner Lebenserfahrung dann befunden hätte, ein Stundenlohn von 13,25 DM empfohlen worden. Dieser wird für das Jahr 2000 und 2001 daher zugrunde gelegt und weiterhin von einer Weihnachtszuwendung in Höhe von 50 % des Novemberlohns ausgegangen. Im Jahre 2002 ist die Umstellung auf den Euro erfolgt und im Friseurhandwerk die 38-Stundenwoche eingeführt worden. Aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten, im Internet zu finden unter www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/Tarifverdienst e/Tariflohn, hier veröffentlicht unter dem Titel „Fachserie 16, R 4.1, 1. Halbjahr 2008“, S. 132 des Berichts, lässt sich entnehmen, dass am 1.4.2002 ein Entgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk in Niedersachsen und Bremen in Kraft getreten ist. Danach betrug der Stundenlohn 8,14 € für einen Gesellen im 4. Gesellenjahr. Diese Eingruppierung dürfte die Antragsgegnerin bei durchgängiger Berufstätigkeit als Friseurin seit September 1995 im Jahre 2002 erreicht haben. Ab dem Jahr 2003 hätte sie als Gesellin im 5. Gesellenjahr 8,70 € pro Stunde erhalten. Gleiches gilt für das Jahr 2004, während in den Jahren 2005 und 2006 Stundenlöhne von 8,79 € zu zahlen waren. In 2007 stieg der Stundenlohn auf 8,87 € und in 2008 auf 8,96 €. Diese Entgelte lassen sich der vorgenannten Quelle entnehmen. Sie finden sich zudem in den Entgelttarifverträgen vom 17.2.2003, vom 14.3.2005 und vom 5.3.2007; weitere für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge für das Land Bremen sind in der vorerwähnten Sammlung nicht vorhanden. Aus den Tarifverträgen ergibt sich zudem,

Seite 15 von 16 15 dass im Jahre 2002 die Weihnachtszuwendung auf 10 % des Novemberlohns reduziert wurde. Im Jahre 2004 (Tarifvertrag vom 5.4.2004) erhöhte sich die Weihnachtszuwendung auf 20 % des Novemberlohns und in den Jahren 2005 und 2006 wurden 10 % eines Monatsentgelts als Einmalzahlung und 10 % des Novemberentgelts als Weihnachtszuwendung gezahlt. Für die darauf folgenden Jahre ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte bei der Gehaltsberechnung in der anliegenden Tabelle nur noch von einer jährlichen 10%-igen Weihnachtszuwendung ausgegangen worden. Für die Zeit ab 1.4.2009 ist weder in der Tarifvertragssammlung noch beim Statistischen Bundesamt ein weiterer Entgelttarifvertrag für das Friseurhandwerk des Landes Bremen verzeichnet. Angesichts der räumlichen Nähe scheint es im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO aber gerechtfertigt, auf die Entgelttarifverträge von Niedersachsen zurückzugreifen, die im Internet unter der vorgenannten www.destatis.de-Adresse und hier unter dem Titel „Fachserie 16, R 4.1, 1. Halbjahr 2010“ auf Seite 138 zu finden sind. Die Antragsgegnerin wäre nach der dortigen Beschreibung der Entgeltstufen in die dritte Stufe einzuordnen und hätte im Jahr 2009 einen Stundenlohn von 9,03 €, in 2010 von 9,21 € und in 2011 von 9,39 € erhalten, wobei allerdings eine 39-Stundenwoche galt. Für die Jahre 2012 bis 2014 finden sich auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes keine der vorgenannten Fachserien mehr, aus denen sich weitere Entgelttarifverträge für das Friseurhandwerk entnehmen lassen. Es ist daher der Stundenlohn von 9,39 € für die Folgejahre fortgeschrieben worden in der Annahme, dass in diesen zwei Jahren keine signifikante Lohnerhöhung bei der Antragsgegnerin angekommen wäre. Aus der beiliegenden Tabelle lässt sich entnehmen, dass sich aus der fiktiven Berechnung 9,866 Entgeltpunkte ergeben, die die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erwerben können, wenn sie vollschichtig als Friseurin von September 1995 bis Januar 2014 gearbeitet hätte. Tatsächlich hat sie während der Ehezeit nur 0,5090 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Nach Abzug dieser Entgeltpunkte verbleibt ein „Versorgungsnachteil“ von 9,3573 Entgeltpunkten, der durch Übertragung von Entgeltpunkten vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 2 auszugleichen ist. Angesichts des vom Antragsteller während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts von 26,1457 Entgeltpunkten bleiben die 9,3573 Entgeltpunkte hinter dem bei Halbteilung des Anrechts des Antragstellers zu übertragenden Ausgleichswert zurück. Der korrespondierende Kapitalwert der 9,3573 Entgeltpunkte beläuft sich auf 61.646,11 €. Da die Antragsgegnerin nach der dem Ehevertrag

Seite 16 von 16 16 zugrunde liegenden ursprünglichen Lebensplanung der ehemaligen Ehegatten an der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers nicht teilgehabt hätte, ist auch im Rahmen der Vertragsanpassung nach § 242 BGB die betriebliche Altersversorgung nicht einzubeziehen. Der Versorgungsausgleich war daher im Übrigen auszuschließen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf den §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. gez. Dr. Haberland gez. Küchelmann gez. Dr. Röfer

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