Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
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BeurkG § 18 Genehmigungserfordernisse
Beurkundungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 8/14
24. November 2014
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NotZ (Brfg) 8/14 | 24. November 2014 |