BeurkG § 18 Genehmigungserfordernisse

Beurkundungsgesetz

Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 8/14
24. November 2014
NotZ (Brfg) 8/14 24. November 2014