Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.
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BeurkG § 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
Beurkundungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 W 4/25
9. Mai 2025
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1 W 4/25 | 9. Mai 2025 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 385/01
26. Februar 2002
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15 W 385/01 | 26. Februar 2002 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 476/99
15. Mai 2000
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15 W 476/99 | 15. Mai 2000 |