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BeurkG § 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars

Beurkundungsgesetz

Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 W 4/25
9. Mai 2025
1 W 4/25 9. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 385/01
26. Februar 2002
15 W 385/01 26. Februar 2002
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 476/99
15. Mai 2000
15 W 476/99 15. Mai 2000