Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 476/99

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 142.000,00 DM festgesetzt.


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