Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BeurkG § 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift
Beurkundungsgesetz
Referenzen
Zitiert von
|
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 OH 22/23
26. März 2025
|
19 OH 22/23 | 26. März 2025 |
|
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 31/22
1. Juli 2022
|
22 W 31/22 | 1. Juli 2022 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 16/00 + 2 Wx 17/00
7. April 2000
|
2 Wx 16/00 + 2 Wx 17/00 | 7. April 2000 |