Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
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BeurkG § 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift
Beurkundungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 OH 22/23
26. März 2025
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19 OH 22/23 | 26. März 2025 |