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BeurkG § 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift

Beurkundungsgesetz

Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 OH 22/23
26. März 2025
19 OH 22/23 26. März 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 31/22
1. Juli 2022
22 W 31/22 1. Juli 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 16/00 + 2 Wx 17/00
7. April 2000
2 Wx 16/00 + 2 Wx 17/00 7. April 2000